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Ein Parlamentsgesetz zum Altbergbau in Nordrhein-Westfalen: Chancen nutzen – Mehraufwand vermeiden

Anlässlich der Beantwortung der Großen Anfrage „Gefährdungen durch Altbergbau“ (LT-Drs. 17/1407) hat die Bergbehörde auf die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit des Erlasses neuer sondergesetzlicher Rechtsvorschriften hingewiesen, um Defizite bei der Gefahrenabwehr zu beheben. Zur Vorbereitung eines möglichen Gesetzgebungsverfahrens hat die Behörde ein Gutachten beauftragt. Die wesentlichen Aussagen des Gutachtens hat der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW im März 2021 dem Unterausschuss Bergbausicherheit des Landtags NRW vorgelegt.

Nach der Durchführung des Abschlussbetriebsplans ist nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen, dass keine Gefahr mehr von einem ehemaligen Bergbaubetrieb ausgeht. Ab diesem Zeitpunkt findet das Bundesberggesetz (BBergG) keine Anwendung mehr. Aufgaben und Befugnisse der Gefahrenabwehr richten sich in NRW daran anschließend nach dem allgemeinen Ordnungsrecht. Zuständig ist die Bergbehörde als Sonderordnungsbehörde (§ 48 OBG NW). Maßnahmen zur Gefahrenabwehr können aufgrund der Generalklausel des § 14 OBG NW ergriffen werden. Dies gilt nicht allein für die Grubengebäude, die unter Bergrecht gestanden haben oder hätten stehen müssen („Altbergbau“), sondern auch für den sehr frühen und undokumentierten sog. Ur-Altbergbau.
Die sogenannten Altgesellschaften, darunter die RAG Aktiengesellschaft, erfassen den in ihren Bergbauberechtigungen vorhandenen Altbergbau in ähnlicher Weise wie die Berbehörde, werten die Unterlagen systematisch aus und betreiben jeweils in eigener Verantwortung betriebliche Risikomanagementsysteme. Durch gezielt priorisierte Sanierung sollen Tagesbrüche oder andere konkrete Gefährdungen möglichst von vornherein ausgeschlossen werden. Hierbei handeln die Gesellschaften nach den anerkannten Regeln der Technik und setzen oftmals den Stand der Technik.

Mit einer Schärfung von Zuständigkeiten und Regelungsbefugnissen für die Bergbehörde könnte das Risikomanagement verbessert und die Gefahrenabwehr effizienter gestaltet werden. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass eventuelle neue Befugnisse zielgerichtet etabliert werden, keine unnötigen bürokratischen Verpflichtungen entstehen und dass gesammelte Daten und Informationen nur bei berechtigtem Interesse weitergegeben werden dürfen. Die Eingriffsschwelle für die Anordnung von behördlichen Sicherungsmaßnahmen sollte unverändert bleiben.

Angeführt von Michael Kalthoff, Präsident des Branchenverband Steinkohle und Nachbergbau, und Ralf Sikorski, Tarifvorstand und stellvertretender Vorsitzender der IG BCE, wird das das neue Tarifwerk von der Tarifkommission u.a. mit Susanne Hardies, Gesamtbetriebsratsvorsitzende der RAG Aktiengesellschaft und Peter Schrimpf, Vorstandsvorsitzender RAG besiegelt.

Bei möglichen neuen gesetzlichen Regelungen muss berücksichtigt werden, dass die Hinterlassenschaften des Altbergbaus, die in der Verantwortung der Altgesellschaften liegen, regelhaft nicht jene sind, von denen eine konkrete Gefahr ausgeht. Vielmehr gelingt es den Altgesellschaften in der Regel, mittels des Risikomanagements konkrete Gefahren zu vermeiden.

Im Einzelnen:
Eine Meldepflicht bei Auffinden eines verlassenen Grubengebäudes ist sinnvoll und richtig. Die Pflicht sollte auf den Grundstücksbesitzer oder einen vergleichbar Berechtigten konkretisiert werden. Eine eventuelle Nachmeldung bereits bekannter verlassener Grubenbaue oder von durchgeführten Sicherungsmaßnahmen muss sich auf jene beschränken, die der Bergbehörde noch nicht über bereits vorgelegte Risswerke bekannt sind. Dabei ist angesichts der Vielzahl der Unterlagen ein langer Zeitraum zur Übermittlung der Informationen vorzusehen, um die Altgesellschaften nicht zu überfordern. Hervorzuheben ist, dass seitens der Altgesellschaften für die Vollständigkeit der zu meldenden Unterlagen keine Garantie gegeben, sondern nur die Übermittlung nach bestem Wissen zugesagt werden kann.

Um Sicherungsmaßnahmen an einem verlassenen Grubenbau möglichst schnell und effektiv durchzuführen, sollte sich das geplante Gesetz auf eine Anmeldung der Maßnahme und die Vorlage eines Abschlussberichtes beschränken. Damit hat die Behörde die Sicherheit, dass die Maßnahme nach dem Stand der Technik durchgeführt wurde und es wird der Effektivität der Gefahrenabwehr im höchsten Maße Rechnung getragen. Soweit eine umfangreiche Anzeigepflicht für Untersuchungs- oder Sicherungsmaßnahmen eingeführt werden sollte, so muss die Nichtbeanstandung durch die Bergbehörde Rechtssicherheit für den Verpflichteten mit sich bringen. Gleichzeitig müsste geregelt werden, dass mit Ablauf einer kurzen Frist nach der Anzeige eine unterbliebene Beanstandung durch die Behörde als Nichtbeanstandung gilt (Fiktion). Solche umfangreichen Anzeigepflichten könnten jedoch dazu führen, dass es zu Verzögerungen in der Sicherung kommt. Dies steht der schnellen Gefahrenabwehr entgegen und steht im Widerspruch zum berechtigten Interesse der Grundstückseigentümer, dass Sicherungsmaßnahmen so schnell wie möglich durchgeführt werden.

Ein Anordnungsrecht der Bergbehörde für eine bestimmte Durchführung von Sicherungsmaßnahmen darf nur dann greifen, wenn die vorgesehenen Maßnahmen nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bei einer Umsetzung ist zu vermeiden, dass eine bürokratische und wirtschaftlich belastende Gutachtenpflicht entsteht. Vielmehr sollte geregelt werden, dass die Anzeige von geeigneten Personen gefertigt werden soll, also alle Personen mit entsprechender Ausbildung bzw. Berufserfahrung.

Bei einer zentralen Erhebung, Speicherung und Veröffentlichung von Daten zu verlassenen Grubenbauten ist streng darauf zu achten, dass diese sehr restriktiv nur anlassbezogen und dem zwingend notwendigen Personenkreis zugänglich gemacht werden. Es muss unbedingt vermieden werden, dass eine Informationsquelle geschaffen wird, mit der Unberechtigte die Einstiege finden und sich und auch andere durch Betreten der alten Grubenbaue in Gefahr bringen.

Im Falle einer gesetzlichen Regelung sollte unbedingt aufgenommen werden, dass das Beschädigen von Sicherungseinrichtungen explizit sanktioniert wird.

Soweit konkret über ein Sonderordnungsrecht für den Altbergbau nachgedacht wird, sollte damit zur Verbesserung des Risikomanagements und zur Erleichterung der Prävention wie der konkreten Gefahrenabwehr die Rolle der Bergbehörde im Kontext der verschiedenen behördlichen Zuständigkeiten gestärkt werden. Damit kann künftig sicher vermieden werden, dass trotz Kenntnis über alte Grubengebäude entweder Baumaßnahmen auf den Grundstücken genehmigt werden oder Naturschutzgebiete ausgewiesen werden, was künftige notwendige Sicherungsmaßnahmen erschwert oder hinauszögert. Bei einer Verfahrenskonzentration hinsichtlich verschiedener Regelungskreise und einer Stärkung der Rolle der Bergbehörde im Raum- und Bauplanungprozess kann ein echter Vorteil für die effektive Gefahrenabwehr generiert werden.

Insgesamt wird bei einem möglichen Gesetzgebungsverfahren darauf zu achten sein, dass das bisherige Risikomanagement der Altgesellschaften als Benchmark für die Regelungen herangezogen wird, um diesen Grad der Gefahrenabwehr auch für die übrigen Verpflichteten heranzuziehen. Das bisherige gute Zusammenwirken der Unternehmen mit der Bergbehörde hat sich über viele Jahre bewährt und sollte nicht durch unnötige bürokratische Regelungen belastet werden.

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